Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, haben evtl. Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe – SGB XII). Die Art der Leistung und die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung sind abhängig davon, ob die betreffende Person und deren Familienangehörige erwerbsfähig sind oder nicht.
Erwerbsfähige Personen erhalten ggfs. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Diese Leistungen gewährt das zuständige Jobcenter.
Personen, die aus Altersgründen oder wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten können, erhalten u.U. entsprechende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt oder als Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuständig hierfür ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes. Für Menschen, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten oder in einem Heim leben, werden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem XII vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg gewährt.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt bemessen sich nach gesetzlich festgelegten Regelsätzen. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, d.h. vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen bzw. geltend zu machen.
Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zum Vermögen gehören u. a. Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.
Nicht verlangt wird der Einsatz kleinerer Barbeträge, d.h. Vermögen bis 5.000 € zzgl. Zuschläge für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden.
Nähere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Sie auf der Internetseite des Jobcenters Kreis Heinsberg.
Nähere Informationen zu den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten Sie bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder – falls Leistungen des ambulant betreuten Wohnens gewährt werden – beim Amt für Soziales des Kreises Heinsberg.