Geflüchtete aus der Ukraine
Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen
test
Hinweis: Nutzen Sie die Google-Translate-Funktion (oben rechts im Fenster) zur Übersetzung aller Texte auf Ukrainisch
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten Ende September 2023.
Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 den vorübergehenden Schutz mit Wirkung zum 13. November 2023 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Zwischenzeitlich ist eine Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine am 04.12.2023 in Kraft getreten. Gemäß Paragraf 2 Absatz 1 der UkraineAufenthFGV (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) gelten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird. Gemäß Paragraf 2 Absatz 2 der UkraineAufenthFGV bleiben die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach Paragraf 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts unberührt.
Nach Information des Bundesministerium des Innern und für Heimat ist beabsichtigt, die Leistungsbehörden und die anderen EU-Mitgliedstaaten über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse zu informieren. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen und werden seitens der Ausländerbehörde informativ mit einem gesonderten Schreiben (welches keinen Nachweis darstellt) nochmals informiert.
Von Anfragen bezüglich der Verlängerung über den 4. März 2024 hinaus ist deshalb abzusehen. In Anbetracht dieser Regelung ist keine Terminbuchung erforderlich und es wird ausdrücklich darum gebeten, keine Terminbuchungen online vorzunehmen. Diese werden im Buchungssystem storniert.
Sofern Ihr Aufenthaltstitel vor dem 31. Januar 2024 ausläuft, ist ein Verlängerungsantrag zu stellen und eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich dahingehend schriftlich vor Ablauf der Gültigkeit an das Postfach fiktionsbescheinigung@kreis-heinsberg.de.
Für Personen, die nach dem 01.02.2024 erstmalig einreisen, gilt weiterhin die unter
Ukraine-Flüchtlinge – Serviceportal Kreis Heinsberg (kreis-heinsberg.de)
näher erläuterte Vorgehensweise.
Pressemitteilung aus dem Kreishaus
Ukraine-Flüchtlinge sollten sich registrieren lassen – Erste Anlaufstelle sind die Rathäuser
Landrat Stephan Pusch sowie die Bürgermeisterin und Bürgermeister der zehn Städte und Gemeinden im Kreis Heinsberg rufen dringend dazu, dass sich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die sich in der Region aufhalten und bei Verwandten, Freunden oder anderweitig privat untergekommen sind, in den Rathäusern der jeweiligen Stadt oder Gemeinde anmelden. Dort erhalten sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der vollständig ausgefüllt per E-Mail an die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg (abh@kreis-heinsberg.de) zu senden ist. Alternativ kann der Antrag auch per Fax (02452 13 32 97) oder per Post übermittelt werden: Kreis Heinsberg, Ausländerbehörde, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg. Die Registrierung erleichtert den Behörden die Versorgung und ist Voraussetzung für soziale Leistungen.
Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten, brauchen keinen Asylantrag stellen. Sie können ohne Visum bis zu 90 Tage legal in Deutschland bleiben. Die Innenminister der EU-Staaten haben entschieden, dass Menschen aus der Ukraine in einem vereinfachten Verfahren als Kriegsflüchtlinge anerkannt werden sollen.
Hier finden Sie Kontaktinformationen zu Ansprechpartnern in den Städten und Gemeinden:
Erkelenz: info@erkelenz.de; 02431 850
Gangelt: info@gangelt.de; Herr Heutz 02454 588 306; H. Görtz 02454 588 301
Geilenkirchen: ukraine-hilfe@geilenkirchen.de, 02451 6290
Heinsberg: stadt@heinsberg.de; 02452 14-1720
Hückelhoven: ukrainehilfe@hueckelhoven.de; Ukraine Hilfe Hückelhoven; 02433 820
Selfkant: info@selfkant.de; 02456 499 140
Übach-Palenberg: P. Busch; p.busch@uebach-palenberg.de; 02451 979 5025
Waldfeucht: Bernd Goertz, b.goertz@waldfeucht.de ; 02455 399 30
Wassenberg: info@wassenberg.de; 02432 49000
Wegberg: ukraine@stadt.wegberg.de; 02434 83 380 (9 bis 11 Uhr persönlich besetzt, ansonsten Anrufbeantworter)
Pressemitteilung aus dem Kreishaus
Tiere aus der Ukraine: Was zu beachten ist
Auf der Flucht vor dem Krieg bringen viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine ihre Heimtiere – vor allem Hunde und Katzen – mit in den Westen. Deutschland hat, ebenso wie andere EU-Staaten, die eigentlichen EU-Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine gelockert, um Flüchtlingen mit Hund oder Katze eine unkomplizierte Einreise zu ermöglichen.
Geflüchtete aus der Ukraine, die ihre Heimtiere (Hunden, Katzen oder Frettchen) mit sich führen, müssen sich mit der lokalen Veterinärbehörde in Verbindung zu setzen, um den Gesundheitsstatus der Tiere im Hinblick auf die Tollwut bestimmen zu lassen und gegebenenfalls Maßnahmen wie Impfung und Setzen eines Mikrochips einleiten zu können. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Hunde und Katzen im Zuge der Flüchtlingswellen gering ist.
Besitzer von Heimtieren aus der Ukraine, die im Kreis Heinsberg untergebracht werden, müssen sich zunächst an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Heinsberg telefonisch unter 02452 13-3909 oder per E-Mail an veterinaeramt@kreis-heinsberg.de wenden.
Marco Klever
Tel.: 02452/13-4215
E-Mail: sprachmittler@kreis-heinsberg.de
Alexander Pacholik
Tel.: 02452/13-4228
E-Mail: Alexander.Pacholik@kreis-heinsberg.de
Sonja Kremer
Tel.: 02452/13-4226
E-Mail: Sonja.Kremer@kreis-heinsberg.de